Verspätete Flüge

Bei einer mehr als dreistündigen Flugverspätung oder einer Nichtbeförderung können Fluggäste ihre Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen. Diese spricht Passagieren unter bestimmten Voraussetzungen 250 bis 600 Euro zu. Ist die Fluggesellschaft jedoch nicht selbst für die Verzögerung verantwortlich, muss sie kein Geld zahlen.

 

Grundsätzlich könnten Fluggäste bei einer starken Verspätung oder Annullierung entschädigungsberechtigt sein, wenn sie ihren Flug auf einem EU-Flughafen antreten oder auf einem EU-Flughafen landen, (hier muss die Airline ihren Sitz in der EU haben) und über ein gültiges Ticket verfügen. Dabei ist es unerheblich, ob sie Pauschalreisende, Billigflieger, Geschäftsreisende, Ticketinhaber von kostenlosen oder reduzierten Tickets aus einem Kundenbindungs- oder Werbeprogramm oder zahlende Kinder sind.

 

Liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor und erfüllen Sie auch sonst alle Vorgaben (siehe oben), kann Ihnen eine pauschalisierte Entschädigungszahlung als Ausgleich für die entstandenen Unannehmlichkeiten zustehen.

 

Die Höhe der Entschädigung für Flugverspätungen über 3 Stunden, Annullierungen oder Nichtbeförderungen ist in der EU-Fluggastrechteverordnung festgelegt und gestaffelt. Sie richtet sich nach der Länge der Gesamtflugstrecke, die durchaus aus 2 oder mehr einheitlich gebuchten Teilflügen bestehen kann. Bei einer insgesamt zurückgelegten Strecke von weniger als 1.500 Kilometern spricht die EU-Verordnung dem Fluggast 250 Euro zu. Bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern sind es 400 Euro, bei über 3.500 Kilometern 600 Euro.

 

Auch bei einer Nichtbeförderung zum Beispiel infolge einer Überbuchung sind die Fluggesellschaften möglicherweise zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet. Liegt jedoch mindestens einer der nachfolgenden Umstände vor, erhalten Fluggäste keine Entschädigung:

 

 - kein gültiges Ticket
 - keine Reisedokumente
 - Fluggast ist stark alkoholisiert
 - Fluggast hat ansteckende Krankheit
 - Fluggast gefährdet die Sicherheit

 

Eine Entschädigung wird ferner nicht gezahlt, wenn:

 

 - Sie weniger als 3 Stunden verspätet am Ziel ankommen
 - Sie nicht rechtzeitig zur Abfertigung da waren. Falls nicht anders mitgeteilt, sollten Passagiere spätestens 45 Minuten vor

          Abflugzeit am Check-in sein (Ausnahme Annullierung)
 - Ihr Flug über 3 Jahre zurückliegt
 - Sie einen nicht-öffentlichen kostenlosen oder reduzierten Tarif genutzt haben, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder

         mittelbar verfügbar ist
- Ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt

 

Wann ein solcher außergewöhnlicher Umstand vorliegt (z.B. bestimmte Naturkatastrophen), ist in erster Linie stark von der Rechtsprechung geprägt.


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