Fahrverbot

Ein Fahrverbot ist ein Verbot, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art oder einer bestimmten Art auf öffentlichen Straßen, Wegen & Plätzen zu führen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Entzug der Fahrerlaubnis.

 

Das Fahrverbot gem. § 44 StGB ist eine Nebenstrafe, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann, wenn jemand eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Das Fahrverbot kann mit einer Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten verhängt werden. Es wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist das Führen eines Kraftfahrzeugs als Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG strafbar, obwohl die eigentliche Fahrerlaubnis nicht entzogen ist.

 

Ein Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid ist erst dann vollstreckbar, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist die Behörde zuständig, die den Bußgeldbescheid mit gleichzeitigem Fahrverbot erlassen hat. Das bedeutet, dass dann die Fahrerlaubnis an die Behörde zu übersenden ist, die als Verwaltungsbehörde den rechtskräftigen Bußgeldbescheid erlassen hatte. Erfolgt eine gerichtliche Entscheidung über den Bußgeldtatbestand, so erfolgt die Vollstreckung des Fahrverbots durch die jeweilige Staatsanwaltschaft. Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden ist die Vollstreckungsbehörde der Jugendrichter.

 

Von einem im Bußgeldverfahren verhängten Fahrverbot kann im Einzelfall abgesehen werden. Sowohl die Tatsituation selbst, also auch die Person des Fahrers können Abweichungen vom Regelfall begründen. Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden, vgl. § 4 IV BKatV.

 

Droht durch das Fahrverbot zum Beispiel der Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Selbstständigen der Verlust der Existenzgrundlage wird von Bußgeldgerichten üblicherweise gegen eine Verdoppelung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen, die sog. "Umwandlung". Eine zweite Umwandlung innerhalb eines Jahres wird nur in Ausnahmefällen und gegen eine Verdreifachung des Bußgeldes vorgenommen.

 

Bei einem Wiederholungstäter können gemäß § 25 IIa StVG je nach Eintritt der Rechtskraft mehrere verhängte Fahrverbote gleichzeitig oder überschneidend wirksam werden. Dies gilt auch für Kombinationen von Fahrverboten nach § 25 I StVG & § 44 StGB.


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