Ordnungswidrigkeiten (Owi's)

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln.

 

Im Grunde genommen ist es eine Gesetzesübertretung, für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht, vgl. § 1 I OwiG. Bei manchen Verstößen gegen die StVO kann neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot verhängt werden.

 

Nur wenn eine Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammenfällt, ist die Staatsanwaltschaft zuständig, vgl. § 40 OwiG. Eine Person, gegen die ein Bußgeldverfahren betrieben wird, heißt „Betroffener“.

 

Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, und wenn auch keine  Verwarnung vorliegt, dann erlässt die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid. Dieser ist im Gegensatz zur Verwarnung mit zusätzlichen Kosten (Gebühren & Auslagen) verbunden. Erst nach Zustellung des Bußgeldbescheides haben eventuelle Beteiligte (z. B. der Geschädigte) ein Anrecht auf Akteneinsicht.

 

Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, kann er vollstreckt werden. Anders als Geldstrafen im Strafrecht können Bußgelder allerdings nicht in Freiheitsstrafen umgewandelt werden. Zur Beitreibung des Bußgeldes kann das zuständige Gericht gemäß § 96 OwiG aber als ultima ratio eine Erzwingungshaft anordnen.

 

Rechtskraft tritt automatisch ein, wenn die Rechtsbehelfsfrist verstreicht, ohne dass ein wirksamer Rechtsbehelf erhoben wird. Der statthafte Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid heißt Einspruch.

 

Auf den Einspruch hin kann die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknehmen. Andernfalls leitet sie den Vorgang weiter an die Staatsanwaltschaft, die ihn dem Amtsgericht zur Entscheidung vorlegt. Das Gericht bestimmt einen Termin zur Verhandlung, in der der Sachverhalt durch Beweisaufnahme geklärt & rechtlich bewertet wird. Anders als im Strafprozess muss die Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht teilnehmen.

 

Wenn der Betroffene zu dem Gerichtstermin nicht erscheint, wird sein Einspruch verworfen & der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig (also unanfechtbar), außer der Betroffene war von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden oder ausnahmsweise ohne Verschulden an der Terminswahrnehmung gehindert.


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