Unfallregulierung

Kommt es zu einem Unfall, werden häufig Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht. Die Tatbestände reichen von der Fahrerflucht bzw. Unfallflucht über die fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung bis hin zur unterlassenen Hilfeleistung. Neben Punkten in Flensburg droht in all diesen Fällen eine Geldstrafe, häufig der Entzug der Fahrerlaubnis und im Einzelfall sogar eine Freiheitsstrafe.

 

Daneben gelten bestimmte Sicherungspflichten für die Unfallstelle, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Werden diese nicht beachtet, ist mit Bußgeldern und ebenfalls Punkten im Verkehrszentralregister zu rechnen.

 

Fahrerflucht

Begeht ein Unfallbeteiligter Fahrerflucht wird er mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, vgl. § 142 StGB. Dazu kommen drei Punkte in Flensburg und – je nach Tatbegehung – eventuell ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis.

 

Alkohol oder Drogen

Die fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung geht meist mit den Tatbeständen des § 315c StGB einher. Diese Gefährdungen des Straßenverkehrs erfassen im Wesentlichen die Fälle der Gefährdung des Straßenverkehrs im Rausch, infolge geistiger oder körperlicher Mängel (etwa Übermüdung) oder durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten. Auch hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Beim Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss kommen zudem drei Punkte in Flensburg dazu.

 

Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, vgl. § 323c StGB.

 

Im Straßenverkehr bestehen Hilfspflichten bei Verkehrsunfällen. Wer hier helfen kann, soweit es erforderlich und ihm zumutbar ist, muss Hilfe leisten. Die Zumutbarkeit ist nicht gegeben, wenn sich der Helfer selber in Gefahr bringt. Beschmutzungen des eigenen Autos oder der Kleidung sind aber hinzunehmen und können evtl. als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.

 

Strafbefehl

Bei Straftaten im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ergeht in der Praxis meistens ein Strafbefehl, § 407 StPO. Mit dem Strafbefehl können eine Geldstrafe, ein Fahrverbot (als Nebenstrafe) & die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie – sofern der Unfallverursacher bzw. Angeklagte einen Verteidiger hat – eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr verhängt werden, sofern diese zur Bewährung ausgesetzt wird.

 

Unfallstelle sichern

Die Unfallbeteiligten müssen den Verkehr sichern oder bei Bagatellen sofort beiseite fahren. Unfallspuren dürfen vor den polizeilichen Feststellungen nicht beseitigt werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld von 30 geahndet. Wurde ein liegen gebliebenes Fahrzeug nicht abgesichert und als Hindernis kenntlich gemacht, ist mit einem Bußgeld von in der Regel 30 bis 35 Euro zu rechnen.


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