(Einspruch gegen den) Bußgeldbescheid

Durch den Bußgeldbescheid wird Bußgeldverfahren mit der Zahlung einer Geldbuße und gegebenenfalls Nebenfolgen „vorläufig“ abgeschlossen. Ein Bußgeldbescheid verhindert dabei eine evtl. strafrechtliche Verfolgung.

 

Ein Bußgeldbescheid ist immer dann vollstreckbar, sobald er rechtskräftig ist. Diese Rechtskraft tritt automatisch ein, wenn die Rechtsbehelfsfrist verstreicht, ohne dass ein wirksamer Rechtsbehelf erhoben wird. Der statthafte Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid heißt Einspruch. Die Einspruchsfrist beträgt dabei lediglich zwei Wochen (!), vgl. § 67 I OwiG, d. h. der Einspruch ist nur wirksam, wenn er innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids eingelegt wird.

 

Davon zu unterscheiden ist die Frist zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit. Diese beträgt nach § 26 III StVG im Verkehrsrecht 3 Monate. Das heißt, innerhalb dieser drei Monate muss die Behörde den Bußgeldbescheid erlassen und ihn dann innerhalb von zwei Wochen zugestellt haben. Manchmal unterbricht diese Verjährung aber auch. Eine Verjährungsunterbrechung kann z.B. eintreten, wenn die Behörde den Anhörungsbogen, der gewöhnlich vor dem eigentlichen Bußgeldbescheid bei dem Betroffenen ankommt, versendet. Eine Ausnahme bildet der sog. Zeugenfragebogen; er unterbricht die Verjährung nicht. Fahren unter Alkoholeinfluss oder Drogenkonsum sind hierbei Ausnahmen. Diese Tatbestände fallen unter das Strafrecht und stellen somit keine Ordnungswidrigkeiten dar. Bei diesem Delikt kann die Verjährung erst nach einem Jahr enden.

 

 

Ablauf des Verfahrens über einen Bußgeldbescheid

Zuerst kommt der Anhörungsbogen, dann eventuell der Zeugenfragebogen und einige Tage später folgt der Bußgeldbescheid. Mit der Zustellung und dem folgenden Bußgeldverfahren kommen auch die Sorgen bei den Betroffenen. Insbesondere, wenn der Bußgeldbescheid für eine Ordnungswidrigkeit mit einem Fahrverbot versehen ist, macht sich Panik breit.

 

Möglicherweise steht der Arbeitsplatz auf dem Spiel. Doch auch Maßnahmen wie Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister und ein hohes Bußgeld sind ärgerlich. Denn zu viele Punkte auf dem Konto führen laut geltendem Verkehrsrecht zu einem Fahrerlaubnisentzug.

 

Wie soll man sich verhalten, wenn ein Bußgeldbescheid ein Fahrverbot enthält?

Ein Fahrverbot kann ein bis drei Monate andauern. Bei besonders schweren Delikten, die die Sicherheit im Straßenverkehr akut gefährden, wird ein Fahrverbot angeordnet.

 

Bei einer Tat, die laut Bußgeldkatalog mit zwei Punkten in Flensburg bestraft wird, kommt in der Regel ein Fahrverbot hinzu. Je nachdem, ob Sie das Fahrverbot zum ersten oder zum wiederholten Mal erhalten, fällt die Regelung aus, wann Sie den Führerschein abgeben müssen. Diese Informationen finden Sie dann aber auf dem Bußgeldbescheid mit dem Fahrverbot.

 

Welche Fristen sind bei einem Bußgeldbescheid zu beachten?

Die Behörde hat, wie bereits oben erläutert, nach Begehung der Tat 3 Monate Zeit den Bußgeldbescheid gegen die Regeln aus StVG und aus dem Bußgeldkatalog läuft die Frist zur Verjährung, welche drei Monate beträgt. Das heißt, innerhalb dieser drei Monate muss die Behörde den Bußgeldbescheid erlassen und ihn dann innerhalb von zwei Wochen zugestellt haben. Die Frist für die Zustellung vom Bußgeldbescheid beträgt also drei Monate nach dem Tag der Tat.

 

Wird der Bußgeldbescheid jedoch erst nach der Frist von drei Monaten zugestellt, so ist die zugrunde liegende Tat bereits verjährt – aber nur, sofern die Verjährungsfrist nicht entsprechend verlängert oder gehemmt wurde.

 

Dies geschieht beispielsweise, wenn die zuständige Behörde bereits innerhalb der zunächst geltenden Bußgeldbescheid-Frist von drei Monaten einen Anhörungsbogen zugestellt hat. Die Frist zur Bußgeldbescheid-Zustellung kann aber auch von Ihnen unbemerkt verlängert werden, wenn die Verfolgungsverjährung unterbrochen wird! Somit ist ein Bescheid, der erst nach der vermeintlichen Verjährungsfrist zugestellt wird, laut Verkehrsrecht und OwiG nicht zwingend bereits verjährt.

 

Welche Frist muss hinsichtlich des Einspruchs beachtet werden?

Wenn Sie schließlich den Bußgeldbescheid erhalten haben, haben Sie nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Diese Frist ist eher knapp bemessen, weswegen Sie bereits vor dem Erhalt des Bußgeldbescheids darüber nachdenken sollten, ob Sie entsprechende Maßnahmen ergreifen wollen.

 

So könnte beispielsweise ein Fahrverbot oder ein sehr hohes Bußgeld für manchen Autofahrer den Ausschlag geben, innerhalb der Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Wenn die zu erwartenden Punkte zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis führen werden, sollten Sie innerhalb der Bußgeldbescheid-Frist Einspruch einlegen. Auch für Fahranfänger in der Probezeit bietet sich dieses Vorgehen eventuell an.

Die Bußgeldbescheid-Einspruchs-Frist kann verlängert werden, wenn Sie bspw. den Bescheid nicht rechtzeitig erhalten haben, weil Sie im Urlaub waren. In diesem Fall wird das Verfahren auf Antrag wieder auf einen früheren Status zurückgesetzt. Die Frist zum Bußgeldbescheid-Einspruch beginnt damit von vorne zu laufen.


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