Gewährleistungsrecht

Gewährleistung bedeutet das Einstehenmüssen für eine mangelhafte Leistung, insbesondere die Haftung für Sach- & Rechtsmängel, vgl. § 365 BGB.

 

Beim Kaufvertrag muss der Verkäufer für eine mangelhafte Ware oder Sache eine Gewähr leisten. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks. Je eigene Gewährleistungsregelungen gibt es auch bei Miet-, Reise- und Schenkungsverträgen.

 

Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die freiwillige Übernahme einer Garantie zu unterscheiden.

 

Im Kaufrecht in § 437 BGB & im Werkvertragsrecht in § 634 BGB werden die Rechte genannt, die dem Käufer bzw. dem Besteller im Werkvertragsrecht bei Vorliegen eines Mangels zustehen. Die nähere Ausgestaltung der einzelnen Mängelansprüche ergibt sich aus den in §§ 437 & 634 BGB genannten einzelnen Vorschriften des Kauf- und Werkvertragsrechts, wobei zum Teil auf Vorschriften des allg. Schuldrechts verwiesen wird. Die Regelungstechnik des Gesetzes mit mehrfachen Verweisungen ist jedoch sehr kompliziert und gerade für Nichtjuristen daher nicht immer verständlich.

 

Grundsätzlich sind die entsprechenden gesetzlichen Regelungen aber dispositives Recht und können daher durch Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer eingeschränkt oder auch ganz ausgeschlossen werden (dass dies geht, zeigt sich im Übrigen an § 444 BGB, der von der Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses ausgehen muss, weil er sonst nicht sinnvoll Ausnahmen von der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung festlegen könnte).

 

§ 475 I BGB verbietet im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (d.h. Konstellation Verbraucher i.S.v. § 13 BGB & Unternehmer i.S.v. § 14 BGB) vorbehaltlich eines Ausschlusses bzw. einer Beschränkung des Schadensersatzanspruches gem. § 475 III BGB die generelle Freizeichnung des Verkäufers von Mängelhaftungsansprüchen des Käufers.

 

Nach § 438 I Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung im Regelfall zwei Jahre, beginnend mit Übergabe der Kaufsache. Diese kann vertraglich grundsätzlich geändert, komplett ausgeschlossen oder auf bis zu 30 Jahre ausgedehnt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB, wo eine Verkürzung nur bei gebrauchten Kaufsachen und dort maximal auf ein Jahr möglich ist, vgl. § 475 II BGB. Eine Verkürzung der Verjährungsfristen sowie ein Ausschluss von Mängelansprüchen bei Neuwaren ist hingegen bei einem Verbrauchsgüterkauf vor Mitteilung des Mangels an den Unternehmer nicht möglich.

 

Bei Nichtkaufleuten kann darüber hinaus für neue Sachen eine stärkere Verkürzung bzw. ein Haftungsausschluss nur einzelvertraglich, aber nicht durch AGB vereinbart werden.


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