Alkohol am Steuer

Alkohol am Steuer ist neben Geschwindigkeitsverstößen eines der häufigsten Vergehen in Deutschland. Nicht nur Leib und Leben anderer sowie die Sicherheit des Straßenverkehrs werden durch den Alkoholeinfluss gefährdet. Dadurch drohen hohe Geldbußen, Punkte in Flensburg und der Führerscheinverlust.

 

Zudem können ab bestimmten Promillewerten durch die alkoholisierte Fahrt Straftaten begangen werden, die besonders hart sanktioniert werden. Ist die Fahrerlaubnis entzogen, kommt deren Wiedererteilung häufig erst nach einer erfolgreichen medizinisch-psychologischen Untersuchung (sog. MPU) in Betracht – ein langwieriges und vor allem kostenintensives Unterfangen.

 

ab 0,3 Promille: Führerscheinverlust bei Ausfallerscheinungen

 

Grds. wird erst ab 0,5 Promille beim Fahren unter Alkoholeinfluss eine Ordnungswidrigkeit begangen. trotzdem gilt, dass wenn der  Alkoholeinfluss zu offensichtlichen Einschränkungen im Fahrverhalten führt, wie etwa bei Fahren in Schlangenlinien, Überfahren einer roten Ampel, riskante Überholmanöver, geringer Sicherheitsabstand oder womöglich sogar zu einem Unfall, werden sog. alkoholbedingte Ausfallerscheinungen angenommen. Bereits damit steht eine Gefährdung des Straßenverkehrs wegen relativer Fahruntüchtigkeit fest.

 

Die Folge sind drei Punkte in Flensburg, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, meitsens wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und Trunkenheitsfahrt, vgl. §§ 315c, 316 StGB. Konsequenz ist eine Geld- oder Freiheitsstrafe und ein Fahrverbot bzw. der Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

 

ab 0,5 bis 1,09 Promille: Ordnungswidrigkeit

Grds. gilt, wird jemand mit 0,5 bis 1,09 Promille am Steuer erwischt und dieser hat weder Ausfallerscheinungen gezeigt noch einen Unfall verursacht hat, wird wegen "relativer" Fahruntüchtigkeit belangt. Die Höhe der Sanktionen dieser Ordnungswidrigkeit richtet sich danach, wie oft der Fahrzeugführer mit Alkohol am Steuer auffällig geworden ist.

 

ab 1,1 Promille: Straftat

 

Wird ein Fahrzeug mit mehr als 1,1 Promille geführt, liegt aufgrund der "absoluten" Fahruntüchtigkeit eine Trunkenheitsfahrt im Verkehr i.S.v. § 316 StGB vor, soweit nicht bereits eine Straftat wegen abstrakter oder konkreter Gefährdung des Straßenverkehrs gegeben ist (§§ 315b, 315c StGB). Konsequenzen sind eine Geldstrafe, drei Punkte in Flensburg und mindestens sechs Monate die Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

ab 1,6 Promille: Anordnung der MPU

 

Bei Trunkenheitsfahrten ab 1,6 Promille wird die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis regelmäßig von einem positiven Eignungsnachweis durch eine MPU abhängig gemacht. Grund dafür ist, dass ein Promillegehalt von 1,6 nur durch „ständige Übung“ zu erreichen ist.

 

Das Themengebiet Alkohol am Steuer zieht einige wichtige für den Einzefall abhängigen Fragen nach sich. Gerade hier sind Sie gut beraten, bevor sie bspw. Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid oder Widerspruch gegen die Anordnung des Entzuges der Fahrerlaubnis einlegen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Gerade auf Grund kurzer Einspruchs- bzw. Widerspruchsfristen ist es ratsam schnell rechtlichen Rat zu suchen. Hierfür stehe ich Ihnen jederzeit gerne Rede und Antwort.


Sie können mich unter dem hier angezeigten Kontaktformular erreichen.