Kfz Gutachten

Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen, kann das Gericht oder die Behörde die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung delegieren. Im Speziellen wird der Ausdruck Sachverständiger für Gutachter oder Berater von Gerichten (Gerichtsgutachter oder Gerichtssachverständiger) oder Entscheidungsgremien gebraucht. Sachverständige unterstützen dabei lediglich den Entscheidungsprozess. Der Sachverständigenbeweis ist ein besonderes Beweismittel, daher ist es von entscheidender Bedeutung, welchen Sachverständigen das Gericht auswählt. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht, vgl. § 286 ZPO.

 

Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere SachkundeErfahrung verfügt. Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort & Schrift nachvollziehbar darzustellen.

 

Im Gegensatz zur allg. Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung oftmals: ö. b. u. v.) gem. § 132 a StGB gesetzl. geschützt. Die missbräuchliche Verwendung dieses Titels wäre dabei strafbar.

 

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland, vgl. § 36 GewO, § 36a GewO.

 

Die Grundpflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind Objektivität, Unparteilichkeit & Weisungsfreiheit. Hierauf muss er einen Eid leisten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt ebenfalls einen Straftatbestand dar.

 

Die Grundpflichten zur Gutachtenerstattung eines ö. b. u. v. -Sachverständigen ergeben sich aus der Sachverständigenordnung und gelten nicht nur gegenüber Gerichten, sondern auch gegenüber dem privaten Auftraggeber. Wobei es bei Privataufträgen keinen Annahmezwang gibt. Gerichtsaufträge hingegen können vom SV nicht abgelehnt werden.

 

Die gesetzliche Grundlage für die öffentliche Bestellung & Vereidigung von Sachverständigen findet sich dabei in § 91 I Nr. 8 HwO oder in § 36 GewO.


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