SachverSicherungsrecht (kompositversicherungsrecht)

Unter dem Begriff Kompositversicherung werden alle Versicherungsarten der Schaden- und Unfallversicherung, außer der Krankenversicherung, zusammengefasst. Schadenversicherungen dienen dem Versicherungsschutz von Sachwerten (Sachversicherung) sowie der Gefahrenabwehr von Haftungsrisiken. Klassische Sortierung (Versicherungszweige des GDV) für Kompositversicherung ist die:

 

Auf Grund der Relevanz haben die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrtversicherung & die Rechtsschutzversicherung eigene Rubriken auf dieser Internetseite.

 

Die private Unfallversicherung – die zur Personenversicherung zählt und eine Summenversicherung, also keine Schadenversicherung ist – wird aus aufsichtsrechtlichen Gründen mit den Schadenversicherungen zur Kompositversicherung zusammengefasst, da sie nur von Versicherern, die sonst die Schadenversicherung betreiben, aber nicht von Lebens- oder Krankenversicherern betrieben werden darf.

 

Mit der Transportversicherung wird der Versicherungsschutz für Transportgüter (Güterversicherung, vgl. § 130 I VVG) & Transportmittel (Kaskoversicherung, vgl. § 130 II VVG) hinsichtlich der Gefahren bei der Beförderung und Zwischenlagerung von Gütern angeboten. Je nach Art der Interessenlage der am Transport Beteiligten, je nach Art der Transportgüter und Transportmittel, der allgemeinen oder speziellen Transportgefahren und sonstigen Risiken und analog der unterschiedlichen Haftungsgrundlagen und -einschränkungen der Verkehrsträger, werden adäquate Versicherungen erforderlich. Der Versicherungsmarkt hält ein breites Angebot bereit, was kaum ein Transportrisiko unversicherbar erscheinen lässt (Kostenfrage).


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