Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld ist ein Anspruch auf Schadensersatz im Straßenverkehr als Ausgleich für immaterielle Schäden. Gemeint sind damit Schäden nicht vermögensrechtlicher Art zusätzlich mit einer Sühnefunktion. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einhergehen.

 

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist danach grds. gegeben bei Verletzung des Körpers, was bei einem Autounfall regelmäßig der Fall sein wird.

 

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, vgl. § 11 StVG.

 

Die Besonderheit im Straßenverkehr liegt darin, dass der Verursacher verschuldensunabhängige auf Grund einer Gefährdungshaftung für den Schaden eintritt. Dies gilt sowohl gem. § 7 StVG für den Halter des Fahrzeugs, als auch gem. § 18 StVG für den Fahrzeugführer.

 

Wird keine außergerichtliche Einigung über die Höhe des Schmerzensgeldes erzielt, bestimmt das Gericht gem. § 287 ZPO nach Ermessen je nach Art und Dauer der Verletzungen unter Berücksichtigung aller für die Höhe maßgeblichen Umstände. Der Ausgleich in Geld muss gem. § 253 II BGB den Billigkeitsgrundsätzen entsprechen, damit ein gerechter Ausgleich noch gewährleistet ist.


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