Sachmängelrecht

Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, als auch für Rechtsmängel, wie z. B. das fehlende Eigentum.

 

Ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel muss bei Gefahrübergang (mithin zumeist gem. § 446 BGB bei Übergabe der Sache) vorliegen, vgl. § 434 I 1 BGB. Beim Kauf von Verbrauchsgütern (= beweglichen Sachen) sieht das Gesetz in § 476 BGB als grundsätzliche Beweiserleichterung für den Verbraucher vor, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt, bereits beim Kauf vorhanden gewesen sein dürfte (sog. Beweislastumkehr), es sei denn, das Gegenteil wäre offensichtlich.

 

Für die Beweislast gilt allg. § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen , vgl. § 640 BGB, trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für a) den Sachmangel an sich und b) dafür, dass dieser Mangel von Anfang an vorhanden war, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB & teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung.

 

Die große Problematik bei der Beweislast ist, dass es dem Käufer – insbesondere dem Verbraucher – nicht möglich ist, ohne den erheblichen Aufwand eines Gutachtens nachzuweisen, dass ein Mangel von Anfang an vorhanden war. Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette.

 

Im Gegensatz zur (freiwilligen) Garantie gehört die Mängelhaftung zum gesetzlichen Standardinhalt eines Kaufvertrags. Grundsätzlich sind die entsprechenden gesetzlichen Regelungen aber dispositives Recht & können daher durch Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer eingeschränkt oder auch ganz ausgeschlossen werden. Ebenso können AGB-rechtliche Regelungen eine Rolle spielen. Haftungsausschlüsse gem. § 444 BGB sind daher, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen auch durchaus im Rahmen des zulässigen.


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