REcht der privaten Personenversicherung

Unter dem Begriff Personenversicherung werden alle Versicherungen zusammengefasst, die der Absicherung/Vorsorge der Risiken, die in der Person selbst liegen, dienen. Der Begriff umfasst meist nicht die Unfallversicherung, da diese zur Kompositversicherung gerechnet wird. Personenversicherungen sind insbesondere die:

  • Private (freiwillige) Krankenversicherung
  • Private Krankenzusatzversicherung
  • Private Rentenversicherung
  • Lebensversicherung
  • Risikolebensversicherung
Die freiwillige Krankenversicherung gem. § 9 SGB V ermöglicht es Erwerbstätigen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig sind, sich in der GKV zu versichern. So haben z. B. Arbeitnehmer mit einem beitragspflichtigen Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze in bestimmter Höhe die Wahl, sich freiwillig bei einer Krankenkasse oder einem privaten Krankenversicherer zu versichern.
Eine private Krankenzusatzversicherung stellt eine besondere Form der privatrechtlich organisierten Krankenversicherung dar. Hierbei werden von gesetzlich Pflichtversicherten Risiken abgesichert, die nicht oder nur teilweise durch die Krankenvollversicherung der Träger der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtkrankenversicherung gedeckt sind.
Als Rentenversicherung wird ein Versicherungsvertrag bezeichnet, der eine lebenslange oder abgekürzte Leibrente zahlt. Es wird der Erlebensfall der versicherten Person abgesichert.
Unter dem Begriff Lebensversicherung werden alle Versicherungen verstanden, die bio-metrische Risiken wie Tod oder Invalidität absichern sowie Versicherungen, die der privaten Altersvorsorge dienen.
Die Risikoversicherung gibt es in verschiedenen Ausprägungen. Ihnen gemeinsam ist, dass nur dann eine Leistung seitens des Lebensversicherers fällig wird, wenn der Versicherungsfall (beispielsweise Tod, dann als Risikolebensversicherung bezeichnet, oder Berufsunfähigkeit, dann als Berufsunfähigkeitsversicherung bezeichnet) während der Versicherungsdauer eintritt. Tritt der Versicherungsfall während der Versicherungsdauer nicht ein, werden keine Leistungen fällig. Der Beitrag wird nur für das Versprechen des Lebensversicherers gezahlt, im Versicherungsfall eine Leistung zu erbringen, und ist daher wesentlich niedriger als der Beitrag zu einer Kapitallebensversicherung.

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