Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld ist ein Anspruch auf Schadensersatz als Ausgleich für immaterielle Schäden. Gemeint sind damit Schäden nicht vermögensrechtlicher Art zusätzlich mit einer Sühnefunktion. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einhergehen.

 

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist danach grds. gegeben bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung i.S.v. § 823 BGB sowie in den weiteren gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen, v.a. § 253 BGB, daneben beispielsweise vertane Urlaubszeit gem. § 651f BGB oder wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, vgl. §§ 15, 21 AGG.

 

Die Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechts findet sich zwar nicht ausdrücklich als mögliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Schmerzensgeld im Gesetz. Die Rechtsprechung hat jedoch einen Anspruch auf eine immaterielle Entschädigung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht angenommen. Der BGH hat dies aus Art. 2 I, 1 GG (Grundgesetz) begründet.

 

Wird keine außergerichtliche Einigung über die Höhe des Schmerzensgeldes erzielt, bestimmt das Gericht gem. § 287 ZPO nach Ermessen je nach Art und Dauer der Verletzungen unter Berücksichtigung aller für die Höhe maßgeblichen Umstände. Der Ausgleich in Geld muss gem. § 253 II BGB den Billigkeitsgrundsätzen entsprechen, damit ein gerechter Ausgleich noch gewährleistet ist.


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