Arbeitszeugnis

Ein Arbeitszeugnis ist eine vom Arbeitgeber erstellte Urkunde über ein Dienstverhältnis.

 

Wenn lediglich die gesetzlichen Mindestanforderungen in Bezug auf den Inhalt erfüllt sind, dann spricht man von einem einfachen Arbeitszeugnis. Es enthält die Personalien und Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung, aber keine Wertungen. In einem qualifizierten Arbeitszeugnis beurteilt der Arbeitgeber zusätzlich die Arbeitsleistung einschließlich der Qualifikation und das dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers, wenn dieser das Unternehmen verlässt (sog. Endzeugnis).

 

Der Zeugnisanspruch ergibt sich aus dem Gesetz aus § 109 GewO sowie aus den Tarifverträgen.

 

Ein Zeugnis darf keine doppelbödigen Formulierungen enthalten; die Zeugnisaussagen müssen eindeutig sein, klar und verständlich formuliert. Anspruch haben auch leitende Angestellte gem. § 5 III BetrVG, Teilzeitkräfte, Aushilfen, Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverhältnissen, Praktikanten und Auszubildende haben einen Zeugnisanspruch gem. § 16 I BBiG.

 

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst finden sich entsprechende Regelungen in den (Mantel-)Tarifverträgen. Beamte haben ebenfalls Anspruch auf ein Zeugnis, das Dienstzeugnis genannt wird, vgl. § 85 BBG (Bundesbeamtengesetz).

 

Der Arbeitnehmer muss das Zeugnis aber ausdrücklich verlangen.

 

Das Zeugnis gehört zu den Arbeitspapieren und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Der Anspruch besteht aber bereits früher. Ein Arbeitnehmer kann schon beim Zugang der Kündigung oder bei Eigenkündigung ein vorläufiges Zeugnis verlangen. Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, kann die Fälligkeit durch eine entsprechende Klausel festgelegt werden.

 

Wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, aber ein triftiger Grund vorliegt, kann der Mitarbeiter ein Zwischenzeugnis verlangen.

 

Im deutschen Recht sind von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte triftige Gründe die Versetzung, der Wechsel des Vorgesetzten, Fortbildung, Beförderung, Freistellung als Betriebsrat, Erziehungsurlaub, Betriebsübergang gem. § 613a BGB oder Höhergruppierung. Eine diesbezügliche gesetzliche Regelung jedoch besteht nicht.

 

Das Zeugnis muss vom Arbeitgeber oder einem ranghöheren Bevollmächtigen unterschrieben werden, dessen Name und Position darunter in Maschinenschrift zu lesen ist. Die Vertretungsmacht muss erkenntlich sein (z. B. ppa = per Prokura oder i. V. = in Vollmacht).

 

Viele Arbeitgeber verwenden in den Zeugnissen bestimmte Redewendungen und Floskeln, die man zusammenfassend als „Zeugnis-Code“ bezeichnen kann. Es handelt sich um Formulierungen, die sich an den Schulnoten orientieren, aber sehr viel positiver klingen:

 

  • Sehr gut = stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt
  • Gut = stets zu unserer vollen Zufriedenheit oder zu unserer vollsten Zufriedenheit (ohne stets)
  • Befriedigend = zu unserer vollen Zufriedenheit
  • Ausreichend = zu unserer Zufriedenheit
  • Mangelhaft = hat sich bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden

Die Wirkung von Arbeitszeugnissen darf nicht unterschätzt werden. Gerade für neue Arbeitgeber ist dies oftmals die einzige Möglichkeit die derzeitige Leistungsfähigkeit & Kompatibilität eines potentiellen Arbeitnehmers zu überprüfen. Deshalb hat der Arbeitnehmer auch häufig ein Interesse an einer möglichst guten Beurteilung. Klagen über der Erteilung besserer Noten sind daher keine Seltenheit. Für Fragen rund um das Thema Arbeitszeugnis stehe ich Ihnen jederzeit gerne Rede und Antwort.

 

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