Darlehen

Ein Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem ein Kreditgeber oder Darlehensgeber einem Kreditnehmer oder Darlehensnehmer Geld oder vetretbare Sachen (sog. Sachdarlehen) vorübergehend zur Nutzung überlässt.

 

 

Der Darlehensnehmer ist bei Fälligkeit des Darlehens verpflichtet, dem Darlehensgeber den Nennbetrag der Geldschuld bzw. eine gleichwertige Sache zurückzugewähren. Dem Darlehensnehmer wird die Darlehensvaluta übereignet oder abgetreten, sodass er mit den Gegenständen nach Belieben verfahren kann. Das Darlehen kann entgeltlich sein, vgl. § 488 III BGB, sodass der Darlehensnehmer nebst Rückgewähr der Darlehensvaluta einen Zins zu zahlen hat.

 

 

Es bestehen durchaus rechtliche Unterschiede zwischen einem Kredit & einem Darlehen, vgl. §§ 488 - 490 BGB. Da die beiden Begriffe allerdings sehr eng zusammenhängen, werden sie im Umgangssprachlichen oft gleich verwendet.

 

Wie bei jedem Vertrag ist eine Einigung bezüglich der essentialia negotii erforderlich, hier also über die Höhe des Geldbetrages oder die zur Verfügung zu stellende Sache und eine Verzinsung.

 

 

Als Objekt eines Sachdarlehens kommen nur vertretbare Sachen in Betracht, vgl. § 607 BGB. Der Sinn eines Sachdarlehens liegt in Abgrenzung zum Miet- oder Pachtvertrag darin, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Eigentum an der Darlehenssache verschafft. Der Darlehensnehmer ist daher berechtigt, die Sache zu verbrauchen oder weiter zu veräußern. Nach Beendigung des Darlehensverhältnisses muss der Darlehensnehmer eine vertretbare Sache gleicher Art und Güte dem Sachdarlehensgeber zurückerstatten.

 

 

Das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist ein Dauerschuldverhältns. Wenn der Darlehensnehmer verpflichtet ist, einen Zins an den Darlehensgeber zu entrichten, handelt es sich um einen gegenseitigen (sog. synallagmatischen) Vertrag. Bei einem unentgeltlichen Darlehen, z. B. Darlehen unter Angehörigen, liegt kein gegenseitiger Vertrag vor, weil die Rückerstattungspflicht nicht die Gegenleistung für den Empfang des Darlehens darstellt. Wenn die Vertragsparteien für die Rückerstattung keinen Zeitpunkt festgelegt haben, hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, vgl. § 488 III BGB. Falls sie eine feste Laufzeit vereinbaren, können beide den Darlehensvertrag vorzeitig einseitig nur in den gesetzlich geregelten oder vereinbarten Fällen kündigen oder einvernehmlich aufheben.

 

 

Historisch zu verstehen ist die Unwirksamkeit des Darlehens wegen Wucher. Das sittenwidrige oder Wuchergeschäft ist gem. § 138 BGB nichtig In der Regel liegt dies bei allen synallagmatischen Rechtsgeschäften vor, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem besonderen Missverhältnis stehen. In Betracht kommt aber auch der Zinswucher, von dem gesprochen wird, wenn der vereinbarte Zins den am Markt üblicherweise gehandelten Zins um 100 % übersteigt (z. B. 28 % statt 14 %). Dies kann nach den Umständen des Einzelfalles aber auch anders geartet sein.


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