Schadensersatz im Verkehrsrecht

Nach § 7 StVG haftet der Halter verschuldensunabhängig. Es handelt sich dabei um eine reine Gefährdungshaftung für bestimmte Gefahren, die sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs realisiert haben.

 

In § 18 StVG ist die Haftung des Fahrers eines Fahrzeugs geregelt. Sein Verschulden wird gesetzlich vermutet. Allerdings kann er sich exkulpieren, wenn er beweisen kann, dass er den eingetretenen Schaden weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht hat. Nach beiden Normen tritt die Haftung bei der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen oder bei Sachbeschädigung ein.

 

Die Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 I StVG gilt für Tod, Körper-, Gesundheits- oder Sachschäden, die sich aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 1 II StVG ergeben. Der Halter eines Fahrzeugs haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden, die bei dem Betrieb entstanden sind. Betriebsfremde Gefahren sollen, auch wenn sie durch den Betrieb des Fahrzeugs mit entstanden sind, nach dem Schutzzweck der Norm (normativer Betriebsbegriff) nicht erfasst werden.

 

Deshalb schließt § 7 II StVG die Haftung des Halters für Schäden aus höherer Gewalt aus.

 

Damit für die Kfz-Haftpflichtversicherer die Haftungsfälle kalkulierbar bleiben, ist bei einem Personenschaden die Haftung auf einen Kapitalbetrag von 600.000 € bzw. auf einen Rentenbetrag von jährlich 36.000 € begrenzt. Bei einem Personenschaden an mehreren Personen ist die Haftung bei 3.000.000 € Kapitalbetrag bzw. 180.000 € jährlichen Rentenbetrag gedeckelt.


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