Werkvertragsrecht

Ein Werkvertrag ist ein über den gegenseitigen Austausch von Leistungen gerichteter Vertrag, bei dem sich ein Teil (Unternehmer) verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen. Vertragstypisch ist der geschuldete Erfolg. In Deutschland sind Werkverträge nach §§ 631 ff. BGB.

 

Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Dienstvertrag & Kaufvertrag. Dabei ist beim Werkvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht lediglich eine Tätigkeit oder Sorgfaltsverbindlichkeit. Beim Kaufvertrag ist nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung der Sache Vertragsinhalt. Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein, vgl. § 640 BGB, § 641 BGB. Damit tritt der Unternehmer mit der Erstellung des Werkes in Vorleistung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. In bestimmten Fällen gibt es jedoch nach dem Gesetz gem. § 632a BGB oder vertraglicher Vereinbarung einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungsteile.

 

Werklohn ist eine im Wirtschaftsleben häufige Bezeichnung für die Gegenleistung, die beim Werkvertrag für die Herstellung des Werks geschuldet wird. Das BGB spricht stattdessen von Vergütung und regelt diese in § 632 BGB. Zur Höhe der Vergütung heißt es in § 632 II BGB, dass für den Fall, dass die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist, bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Zur Werkleistung gehört nicht der Kostenanschlag. Soll der Besteller die Kosten des Kostenanschlags tragen, ist dies zu vereinbaren. Der Kostenanschlag ist eine Vorkalkulation des Unternehmers über die anfallenden Kosten der Werkleistung.

 

Ist das Werk mangelhaft, ergeben sich die Rechte des Bestellers aus § 634 BGB. Über die Gewährleistung beim Kaufvertrag hinaus, ist auch die Selbstvornahme des Bestellers ausdrücklich geregelt, vgl. § 634 Nr. 2 BGB, § 637 BGB.


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