Gewerbliche Benutzung

Wohnräume dürfen vom Mieter nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Die gewerbliche Nutzung bedarf der Erlaubnis des Vermieters.

 

Nutzt der Mieter die Wohnräume ohne Erlaubnis des Vermieters zu gewerblichen Zwecken, stellt dies einen vertragswidrigen Gebrauch dar, der den Vermieter zur Erhebung einer Unterlassungsklage bzw. fristlosen Kündigung (vgl. § 543 BGB) berechtigt, wenn der Mieter den Gebrauch nach der Abmahnung fortsetzt. Der Mieter kann bei einer gewerblichen Tätigkeit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB vom Vermieter eine Erlaubnis einfordern. Der Vermieter ist in der Regel verpflichtet eine Erlaubnis zu erteilen, wenn der Mieter die Wohnung zwar beruflich nutzt, dies aber keine weiteren Auswirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter hat als bei einer normalen Wohnungsnutzung.

 

Eine erlaubnispflichtige gewerbliche Nutzung liegt dann vor, wenn

  • die Wohnung oder ein Teil davon, z. B. ein Zimmer, ausschließlich zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird,
  • die Tätigkeit zu einer erhöhten Abnutzung oder einer erhöhten Gefahr der Beschädigung der Räume oder der Zugänge führt,
  • eine Störung der übrigen Hausbewohner zu befürchten ist oder
  • die Wohnung dadurch ihren Charakter als Wohnung verliert.

Dagegen liegt keine erlaubnispflichtige gewerbliche Nutzung vor, wenn der Mieter

  • lediglich einen untergeordneten Teil der Wohnung zu Buchhaltungs- und Bürotätigkeiten per Computer nutzt,
  • sich künstlerisch, schriftstellerisch oder in Heimarbeit betätigt, ohne einen bestimmten Teil der Wohnung ausschließlich zu diesen Zwecken zu benutzen, d. h. sämtliche Räume weiterhin auch zu Wohnzwecken nutzt.

Die Beweislast für die nicht vertragsgemäße Wohnungsnutzung liegt in der Regel beim Vermieter.

 

Da die Frage nach einer gewerblichen Benutzung Streitpotential enthält, ist es ratsam, es erst gar nicht soweit kommen zu lassen. Sicherlich es ist aber, wie sonst auch üblich, eine Frage des Einzelfalls. Für die Klärung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne Rede & Antwort.


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